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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 1 W 98/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Beauftragt eine bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt, der weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, können die Reisekosten des Rechtsanwalts gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO allenfalls dann erstattungsfähig sein, wenn der Rechtsanwalt bereits in die vorprozessuale Auseinandersetzung eingeschaltet und von der Partei unmittelbar mündlich informiert worden war.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 98/03

In dem Rechtsstreit

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28. Januar 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2003 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2003 durch die Richterin am Landgericht Dr. Rieger als Einzelrichterin am 14. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2002 - 27 O 449/02 - von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf nur 696 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2002 festgesetzt. Hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen verbleibt es bei dem Ausspruch in dem angefochtenen Beschluss.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte nach einem Wert von 338,40 Euro zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO) und begründet. Die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind durch den Kläger nicht zu erstatten. Beauftragt eine bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei - wie hier die Beklagte - mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt, der weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, können die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur dann erstattungsfähig sein, wenn der Rechtsanwalt bereits in die vorprozessuale Auseinandersetzung eingeschaltet und von der Partei unmittelbar mündlich informiert worden war (Senat, JurBüro 2002, 152). Eine vernünftige, kostenbewusste Partei wird einen an einem dritten Ort kanzleiansässigen Rechtsanwalt nämlich nur in einem solchen Fall mit ihrer Vertretung beauftragen. War hingegen ein persönliches mündliches Gespräch zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt nicht erforderlich, können die Interessen der Partei in gleicher Weise durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt wahrgenommen werden. Die durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 BRAGO) bewirkte Kostenersparnis ist erstattungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn aus der Sicht der Gegenseite, auf welche für die Frage der Notwendigkeit bestimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen ebenfalls abzustellen ist, gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung eines auswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Rechtsanwalts, weil diese Kosten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstattungsfähig sind (BGH NJW 2003, 901, 903). Vorliegend hat die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten nach ihren eigenen Angaben ausschließlich telephonisch informiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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